Bekanntmachungen

Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, mit Wirkung zum 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korrptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält u.a. präventive Vorschriften zur Herstellung vom Transparenz für Entscheidungs- und Mandatsträger. In dem Gesetz werden erstmalig regelmäßige Anzeige- und Berichtspflichten verbindlich geregelt.

Danach bestimmt  17 KorruptionsbG, dass die kommunalen Mandatsträger gegenüber den jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten, Landräten und Bürgermeistern, schriftlich Auskunft über verschiedene Tätigkeiten, Funktionen und Mitgliedschaften geben müssen. Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu  veröffentlichen.

Mitglieder von Zweckverbandsversammlungen haben die Anzeige gegenüber dem Verbandsvorsteher als Hauptverwaltungsbeamten des Zweckverbandes abzugeben. Dabei ist es unerheblich, dass Mitglieder der Zweckverbandsversammlung bereits als Mitglied in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Kreises ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Bürgermeister bzw. dem Landrat nachgekommen sind. Der Zweckverband ist eine eigenständige juristische Person, bei dessen Vergabe von Aufträgen und Vermögensäußerungen andere Auftraggeber in Betracht kommen als bei der Gemeinde oder dem Kreis.

Die Veröffentlichung dient einerseits der Unterrichtung der Öffentlichkeit und andererseits dem Schutz der Betroffenen. Durch diese Transparenzvorschrift sollen die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit erhalten, die Aktivitäten der Amts- und Mandatsträger nachzuvollziehen. Die Betroffenen wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben (so die amtliche Begründung zu § 17 KorruptionsbG).

Ihr Weserrenaissance-Museum



Angaben der Mitglieder des Zweckverbandes Weserrenaissance-Museum Schloß Brake

Angaben des Verbandsvorstehers

 

 

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